Minderjährige Flüchtlinge
Die Betreuung und Unterstützung unbegleitet nach Deutschland gekommener, minderjähriger Flüchtlinge (umF) aus Kriegs- und Krisengebieten in Afrika, Südasien (Afghanistan, Irak) und dem indischen Subkontinent stellt für die Jugendheimstätten eine besondere Herausforderung dar. Zur Situation unbegleiteter, minderjähriger
Flüchtlinge in den Herkunftsländern
Krieg, Verfolgung, Hunger, Mord, Zwangsrekrutierung, Vergewaltigung, Folter und der Verlust der Angehörigen vertreiben Kinder und Jugendliche oft aus ihrer Heimat. Sie sind durch die Erlebnisse dort und auf der Flucht traumatisiert. Unter Umständen haben sie nie ein Leben in Sicherheit und „Normalität“, mit regelmäßigem Schulbesuch und ohne wirtschaftliche Not, erlebt. Sie fliehen vor Perspektivlosigkeit oder wegen der völligen Zerstörung ihrer Lebensgrundlage. Laut EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström handelt es sich „bei den Minderjährigen, die alleine an unsere Grenzen kommen, […] um die am stärksten exponierten und gefährdeten Mitglieder unserer Gesellschaft.“
Hoffnungen in die neue Heimat
Sie erhoffen sich in Deutschland eine Perspektive für ihre Zukunft, Frieden, Sicherheit und Schutz vor Verfolgung. Auf ihrer Vertreibung und Flucht stranden sie ohne elterlichen Schutz an den Grenzen Europas, dies macht einen schwierigen und umfassenden Neubeginn fern der Heimat, in einer völlig fremden Kultur notwendig. Oft bieten wir erstmals die Geborgenheit eines Zuhauses.
Zur Dauerhaftigkeit des Phänomens
Der Zustrom der umF ist kein vorübergehendes Phänomen und es wird eher noch zunehmen. Wir sehen hier eher eine bleibende Aufgabe. Die Anzahl der Herkunftsländer wird wahrscheinlich ebenfalls noch zunehmen; so werden z.B. zunehmend auch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus Osteuropa erwartet. Arbeit mit umF entwickelt sich also immer mehr zu einem neuen und wichtigen Aufgabenfeld der Kinder- und Jugendhilfe.
Sozialpädagogische Betreuung und Förderung, Begleitung und Beratung
Dies stellt an Träger und Einrichtungen erhöhte und zum Teil neue Anforderungen an die sozialpädagogische Betreuung dieser Zielgruppe. Pädagogisches Handeln bewegt sich hier jedoch zwischen zwei Fronten: Auf der einen Seite stehen die Ansprüche der Sozialpädagogik: Vertrauen herzustellen, Lerngelegenheiten zur sozialen Auseinandersetzung zu geben, Integration zu fördern und Zukunfts- und Lebensperspektiven aufzubauen. Auf der anderen Seite stehen die Regelungen des Ausländer- und Asylrechts, die bei dieser Zielgruppe das Erreichen der genannten pädagogischen Ziele sehr erschweren. Die rechtliche Situation von umF ist gekennzeichnet durch das Zusammenwirken unterschiedlicher Rechtsgebiete, deren Zielsetzungen sich im Spannungsfeld zwischen Kinderschutz und Abwehr von Einwanderung bewegen. Den nationalen und internationalen Gesetzen und Abkommen zum Schutz von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen steht das deutsche Asyl- und Ausländerrecht gegenüber, das vorwiegend ordnungsrechtliche Interessen beinhaltet. Einschränkungen der Schutzrechte von unbegleiteten, wie begleiteten minderjährigen Flüchtlingen ergeben sich vor allem aus der Handlungsfähigkeit Minderjähriger im Asylverfahren nach Paragraph 12 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Danach sind Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach diesem Gesetz asylrechtlich erwachsen, das heißt sie müssen ihr Asylverfahren selbst betreiben, während unter 16-jährige unbegleitete minderjährige Flüchtlinge für dessen Durchführung einen gesetzlichen Vertreter brauchen. Diese Regelung hat in der pädagogischen Praxis weitreichende Folgen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, weil sie von vielen Behörden als eine umfassende Handlungsfähigkeit interpretiert wird. Das heißt, 16- bis 18-jährige umF können auch außerhalb des Asylverfahrens wie Erwachsene behandelt werden und zudem von Kinder- und Jugendhilfemaßnahmen ausgeschlossen werden. Das Jugendamt der Stadt Duisburg geht diesen Weg nicht. Aber allein durch die aufenthaltsrechtliche Stellung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist in der Regel ihr Leben von großen Unsicherheiten geprägt. In den meisten Fällen erhalten umF nur eine Duldung nach §§ 55, 56 Ausländergesetz (AuslG). Eine Duldung stellt jedoch keinen rechtmäßigen Aufenthalt dar, sondern ist nur die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Die aktuelle Rechtslage in der Bundesrepublik wird der Problemlage, die sich aus der Flucht von alleinstehenden Kindern und Jugendlichen ergibt, nicht gerecht. Durch die drohende Abschiebung sind viele junge Flüchtlinge zudem immer wieder mit ihrer Vergangenheit, und somit auch mit ihren traumatischen Erfahrungen der Reinszenierung erlebter Inhalte konfrontiert. Ein Gefühl der Sicherheit kann sich dadurch nicht einstellen. Dem Bedürfnis von traumatisierten umF nach einer sicheren, unterstützenden Umgebung kann so nicht ausreichend Rechnung getragen werden. In diesem Zusammenhang ist vor allem der unsichere Aufenthaltsstatus der meisten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge zu nennen, wodurch diese Kinder und Jugendlichen in ständiger Unsicherheit und realer Angst vor der Abschiebung leben. Konsequente, erfolgreiche Betreuungsarbeit kann letztlich jedoch nur auf Basis eines gesicherten Bleiberechts, zumindest bis zur Volljährigkeit der umF, stattfinden. Das gleiche gilt für die therapeutische Behandlung von umF, denn traumatische Erfahrungen können nur unter der Voraussetzung eines Gefühls von Sicherheit und Distanz zum Erlebten verarbeitet werden.
Die Jugendheimstätten Respekt TRaining in diesem neuen Feld der Kinder- und Jugendhilfe
Im Unserem Mehrerem Jugendwohnheime Ingolstadt und Neuburg zeigen wir Wege und Möglichkeiten in auf und unterstützen die umF in der großen Aufgabe, sich in einem neuen und völlig unbekannten Land und in einer fremden Kultur zu integrieren. Neben unserem multiprofessionell zusammengesetzten pädagogischen und therapeutischen Team arbeitet eine juristisch geschulte Afghanin mit den umF. Das Team unserer Einrichtung verfügt über langjährige, interkulturelle Erfahrungen und Kompetenzen.
Betreuungsinhalte: Unsere Arbeit umfasst …
Unsere Zielsetzungen:
Wir leisten diese Soziale Arbeit im Rahmen des § 27 i.V.m. / § 34 SGB VIII / § 13.3 +3 / § 42 Inobhutnahme